- gemeiner Wert
- gemeiner Wert,Steuerrecht: der Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes, der für die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zugrunde zu legen ist. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen (z. B. dingliche Belastungen), zu berücksichtigen sind. Der gemeine Wert ist bei der steuerlichen Bewertung immer dann anzusetzen, wenn kein anderer Wertmaßstab (Teilwert, Ertragswert) vorgeschrieben ist.
Universal-Lexikon. 2012.